Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Kontaktmaschine Berlin Veranstaltungstechnik (KMB)

1. Allgemeines

§1 Geltungsbereich und anwendbares Recht

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen mit den Kunden der KMB im Bereich Vermietung, Verkauf, Werkleistung und Service. Hiervon abweichende Allgemeine Vertragsbedingungen der Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Individualregelungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Geschäftsbedingungen der KMB gelten auch bei späteren Vertragsabschlüssen mit ihren Kunden, auch wenn auf ihre AGB nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wird.

2. Miete

§2 Miete

Mietgegenstand und Mietzeit sind im Lieferschein festgelegt. KMB behält sich vor, den Mietgegenstand durch gleichwertiges Material zu ersetzten, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen und die Ersetzung für den Kunden unzumutbar wird. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig und muss rechtzeitig vor Beendigung der Mietzeit vereinbart werden. Diese bedarf der Schriftform. Auch bei mündlicher Absprache, bedarf es einer nachträglich schriftlichen Bestätigung durch KMB.

Da KMB hochwertige Veranstaltungstechnik vermietet, sind zum Schutz der Mietobjekte (weiter Equipment genannt) und zur Gewährleistung ihrer Funktionstüchtigkeit sämtliche Einzelheiten der konkreten Einsatzbedingungen vom Kunden vor Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen. Ist eine Verwendung des Equipments mit anderen Gerätschaften vorgesehen, ist hierauf ausdrücklich vom Kunden hinzuweisen. Nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilte Besonderheiten fallen in die Risikosphäre des Kunden. Das Equipment darf nur zu dem im Lieferschein genannten Zweck verwendet werden.

Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der KMB, darf der Kunde das Equipment nicht an einen anderen Ort verbringen oder nutzen oder Dritten überlassen.


§3 Übergabe, Abholung und Versendung des Equipments, Transport

Das Equipment wird grundsätzlich am Sitz der KMB übergeben (Erfüllungsort) Lediglich aufgrund gesonderter Vereinbarung in Textform wird das Equipment auf Kosten und Gefahr des Kunden versendet. In diesem Fall ist KMB berechtigt, auf Kosten des Kunden eine angemessene Transportversicherung abzuschließen.

Die Abholung hat zu dem im Lieferschein vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen.
Holt der Kunde das Equipment zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht ab, befindet er sich in Annahmeverzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufforderung der KMB zu Abholung bedarf.

Das Equipment ist bei der Übergabe durch KMB am Übergabeort vom Kunden unverzüglich zu untersuchen, und etwaige Mängel sind auf dem Mietschein schriftlich festzuhalten. Erhebt der Kunde keine Einwände gegen den Zustand des Equipments, gilt das Equipment als in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Rechte des Kunden wegen einer Mangelhaftigkeit sind dann, soweit die Mängel nicht nachweislich nachträglich auftreten, ausgeschlossen.


§4 Transport

Transportleistung schuldet KMB nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist KMB berechtigt, sich der Leistung Dritter für den Transport zu bedienen. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang der Mietgegenstände. Übergabe ist für den Fall, dass KMB den Transport selbst oder durch Dritte durchführt, mit Anlieferung und Ausladen der Mietgegenstände am Kundenort erfolgt. Ansonsten durch Übernahme der Mietgegenstände durch den Kunden oder für ihn tätige Dritte am Lager von KMB vor Verladung.


§5 Personaldienstleistungen

Zur Bestellung von technischem oder sonstigem Personal ist KMB im Rahmen des Vertrages nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Auch diesbezüglich ist KMB berechtigt, Leistungen Dritter für sich in Anspruch zu nehmen. Wurde bezüglich Personalleistung die Höhe des Entgeltes nicht geregelt, so gelten die aktuellen Personalpreise von KMB als vereinbart, die sich aus der aktuellen Vergütungsliste für Personal von KMB ergeben. Fehlt eine solche Listen, gelten die üblichen, aus Vergleichsangeboten von BBM ersichtlichen Preise für Personaldienstleistungen als vereinbart.


§6 Vorauszahlung und Kaution

Die Mietsache wird dem Kunden, wenn nicht anders vereinbart, nur gegen Vorauszahlung des im Lieferschein vereinbarten Mietzins und gegen Hinterlegung einer Kaution, die von KMB nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Wertes des Mietgegenstandes festgelegt wird, übergeben. Die Kaution wird bei vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes in voller Höhe zurückgezahlt. KMB ist berechtigt, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche gegen die Kaution zu verrechnen.


§7 Kündigung

Das Equipment wird grundsätzlich nur für eine bestimmte Vertragsdauer überlassen. Eine ordentliche Kündigung des befristeten Mietvertrages seitens des Kunden ist deshalb ausgeschlossen. KMB kann eine ordentliche Kündigung nur wegen Eigenbedarfs aussprechen und zwar auch vor Beginn der vereinbarten Mietzeit. Die Kündigungsfristen richten sich dann nach § 580 a Abs.3 BGB.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. KMB kann den Mietvertrag insbesondere dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn:

  • der Kunde den Mietzins nicht oder zu einem großen Teil nicht fristgerecht zahlt

  • der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät

  • der Kunde das Equipment an einem anderen als den vereinbarten Ort verbringt oder nutzt

  • der Kunde das Equipment ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters Dritten überlässt

  • der Kunde das Equipment unsachgemäß behandelt

  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder sonstige Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird.

Wird der Mietvertrag - gleich aus welchem Grund und durch welche Partei fristlos gekündigt, hat der Kunde die Mietsache unverzüglich der KMB zuzugeben.


§8 Rückgabe

Die Rückgabe hat am Sitz der KMB zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Erfolgt die Rückgabe nicht am Sitz der KMB, hat der Kunde die durch die Rückgabe an dem anderen Ort der KMB entstehenden Mehrkosten zu tragen.

§ 545 BGB ist unanwendbar.

Der Kunde hat das Equipment der KMB in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand des Equipments bei Übergabe unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung entspricht. Die Rückgabe des Equipments hat einschließlich der Transportverpackung, etwaiger Anleitung, Anschlusskabel und sonstigem Zubehör zu erfolgen.

Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur vollständigen Rückgabe innerhalb der vereinbarten Mietzeit nicht nach, zahlt er bis zur Rückgabe eine zeitanteilige Nutzungs- Entschädigung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste der KMB ohne Berücksichtigung von Rabatten oder anderen Vergünstigungen. Ferner verwirkt der Kunde für jeden angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des vereinbarten Mietpreises des verspätet zurückgegebenen Equipments. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis gestattet, dass KMB kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche der KMB sind nicht ausgeschlossen.


§9 Mietzins

Die Höhe des Mietzinses ist im Mietschein festgelegt. KMB ist berechtigt, die Verlängerung der Mietzeit von einer Mietvorauszahlung abhängig zu machen. Hat der Kunde das Equipment vorbestellt, und holt er das Equipment nicht ab, entfällt nicht seine Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses. KMB ist berechtigt, das Equipment vier Stunden nach Beginn der vereinbarten Mietzeit an Dritte zu vermieten. Der durch die anderweitige Vermietung erzielte Mietzins wird auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden angerechnet.


§10 Besondere Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, das gemietete Equipment vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für Wartung und Pflege des Equipments Sorge zutragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters, Veränderungen des Equipments, insbesondere An- und Einbauten vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die von KMB oder vom Hersteller angebracht wurden, zu entfernen. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Zustimmung von KMB einem Dritten keinerlei Rechte an dem Equipment ein räumen, noch darf er Rechte aus diesem Vertrag Dritten übertragen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Equipment geltend machen, hat der Kunde der KMB dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Eigentum der KMB hinzuweisen.

Der Kunde trägt die Kosten für die während der Dauer der Mietzeit anfallenden notwendigen Reparaturen mit Ausnahme der Reparaturen, die infolge normaler Abnutzung erforderlich sind. Reparaturen dürfen ausschließlich durch KMB durchgeführt werden, es sei denn, KMB gestattet dem Kunden die Reparatur schriftlich.

Muss das Equipment während der Mietdauer repariert werden, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass die Reparatur infolge normaler Abnutzung notwendig ist.

Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während des Betriebes des Equipments ein Mangel, muss der Kunde unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels diesen KMB in Textform mitteilen. Erfolgt keine unverzügliche Mangelanzeige, verliert der Kunde alle sich aus der Mangelhaftigkeit etwa ergebenden Rechte.
Bei rechtzeitiger Mangelanzeige steht es KMB frei, das Equipment zu reparieren oder zu ersetzen.


§11 Haftung

Der Kunde haftet für jedwede schuldhafte Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Equipments während der Mietzeit, gleichgültig, ob die Beschädigung durch den Kunden selbst, durch seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder durch Dritte erfolgt. Der Kunde steht dafür ein, dass die Mietsache nur entsprechend den gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie den TÜV-, BG und DIN-Vorschriften verwendet wird. Gibt der Kunde das Equipment nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück, so haftet er für die Dauer der Reparatur auch für den Mietzinsausfall der KMB. Dieser beträgt pauschal 50 % des während der Dauer der Reparatur zu erzielenden Mietzinses entsprechend dem mit dem Kunden vereinbarten Mietzins, jedoch ohne Berücksichtigung von Rabatten und sonstigen Preisnachlässen. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis vorbehalten, dass die KMB kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

§12 Besichtigungsrecht und Untersuchung des Equipments durch KMB
oder Beauftragte von KMB

KMB ist berechtigt, das vermietete Equipment jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, KMB die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt KMB.


 

3. Verkauf, Service und Dienstleistungen

§13 Angebote und Vertragsabschluss

Die Angebote der KMB sind freibleibend, dass heißt, sie gelten nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an KMB durch den Kunden. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn KMB dem Angebot des Kunden nicht innerhalb von zwei Werktagen in Textform widerspricht.

Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung der KMB in Textform maßgebend. Im Fall einer Leistung durch KMB ohne vorherige Auftragsbestätigung gelten die mit der Leistung übermittelten Unterlagen (Rechnung, Lieferschein) als Auftragsbestätigung.


§14 Lieferung und Leistung

Nur bei dem Datum nach bestimmbaren Lieferfristen und -Terminen gerät KMB ohne Mahnung in Verzug. Im Übrigen kann der Kunde KMB nach Ablauf von Lieferfristen und -Terminen eine angemessene Frist zur Leistung setzen, die mindestens eine Woche betragen muss. Erst mit Ablauf dieser Frist gerät KMB in Verzug.

Hat der Kunde Änderungswünsche, beginnen Fristen und Termine erst mit dem Zugang der schriftlichen Bestätigung der Auftragsänderungen durch KMB.

In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen Ereignissen, die KMB nicht zu vertreten hat und die KMB eine Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie die Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung oder Leistung seitens der Zulieferer der KMB (rechtzeitige Beauftragung derselben vorausgesetzt) entbindet sich KMB von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag. Soweit Leistungshindernisse nur vorübergehender Natur sind, wird KMB sich nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von ihre Leistungsverpflichtung frei. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zumutbar ist, er insbesondere aufgrund der Verzögerung kein Interesse mehr an der Leistung hat, ist der Kunde im Hinblick auf die noch nicht erbrachten Leistungen zum Vertragsrücktritt berechtigt; sind Teilleistungen dem Kunden nicht zumutbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Der Rücktritt muss spätestens vier Wochen nach Kenntnis des Kunden vom Leistungshindernis er-klärt werden. Der Rücktritt kann nicht mehr erklärt werden, wenn dem Kunden eine Erklärung über die erneute Leistungsfähigkeit der KMB zugegangen ist. Lieferfristen und- Termine verlängern sich um den Zeitraum, in welchem der Kunde seinen Verpflichtungen KMB gegenüber nicht nachkommt. Die Rechte der KMB aus dem Verzug des Kunden bleiben hiervon unberührt.

KMB ist zu Teillieferungen und- Leistungen berechtigt, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.

Ein Versand der Waren erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des
Untergangs und der Verschlechterung geht mit der Absendung ab Auslieferungslager (Übergabe der Ware an die Transportperson) auf den Kunden über, sofern ein Gefahr Übergang nicht bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft erfolgt.

Versandkosten einschließlich der Verpackungskosten trägt der Kunde. Auf seinen Wunsch und seine Kosten kann die Ware gegen Transportschäden und sonstige Risiken versichert werden.

Sofern eine bestimmte Versandart nicht ausdrücklich vereinbart wird, erfolgt der Transport in handelsüblicher Form und Verpackung.


§15 Abnahmepflicht des Kunden

Der Kunde ist zur unverzüglichen Abnahme von Lieferungen und Entgegennahme von Leistungen verpflichtet, sobald seitens der KMB Erfüllungsbereitschaft besteht. Verzögert sich die Versendung von Waren aus Gründen, die beim Kunden liegen, so erfolgt der Gefahr Übergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahr Übergang trägt der Kunde.

Nimmt der Kunde die Lieferung nicht ab, kann KMB ihm eine angemessene Nachfrist setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

KMB ist berechtigt, den vorgenannten Schadenersatz zu pauschalieren oder aber den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen. Der pauschale Schadenersatz beträgt bei Kaufverträgen 20 %, bei Dienstleistungsverträgen 50 % und bei Werkverträgen 50 % der mit KMB vereinbarten Vergütung. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis gestattet, dass KMB nur ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist.


§16 Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde stellt sämtliche notwendigen Informationen rechtzeitig vor Erbringung der Leistungen durch KMB zur Verfügung. Insbesondere informiert der Kunde über Anfahrtswege, Eigenheiten der Veranstaltung oder Produktion (Open-Air, geschlossene Veranstaltung, besondere Risiken) sowie alle technischen Anforderungen und Voraussetzungen. Der Kunde steht dafür ein, dass die notwendigen Energieanschlüsse entsprechend der von KMB vorgegebenen Anzahl und Spezifikation rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Der Kunde stellt einen sicheren Zugang für die Mitarbeiter der KMB zum Veranstaltungs- / Produktionsort sicher und garantiert die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften.

Für die gesamte Dauer des Vertrages stellt der Kunde einen Organisationsleiter zur Verfügung, der als Ansprechpartner fungiert und entscheidungsbefugt ist.

Die Sicherung des von KMB zur Verfügung gestellten Equipments – gleichgültig, ob im Rahmen von Miet-, Dienst- oder Werkverträgen - obliegt dem Kunden. Er stellt das notwendige Sicherungspersonal einschließlich erforderlicher Nachtwachen.